Gartenordnung

   

Kleingartenordnung

des Kleingartenvereins „Gartenfreunde“ e.V.

Neukieritzsch

Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
in der jeweiligen gültigen Fassung, die Rahmenkleingartenordnung
des Landesverbandes Sachsen vom 06. November 2009
und die Rahmenkleingartenordnung des „Regionalverbandes der Kleingärtner“ e.V.
der Gebiete Borna, Geithain, Rochlitz
und Umgebung. Die Kleingartenordnung regelt die Rechte und Pflichten
der Unterpächter für das Zusammenleben, der Nutzung und die Gestaltung
der Anlage sowie der Parzellen. Sie ist Bestandteil des mit dem Unterpächter
abgeschlossenen Unterpachtvertrages.  

1. Kleingärten – Kleingartenanlagen

1.1 Begriff Kleingärten (KG)

Kleingärten sind Gärten, die dem Unterpächter zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen und in einer Kleingartenanlage (KGA)
liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
zusammengefasst sind. Die KGA ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der
Gemeinde, sie ist für die Allgemeinheit am Tag zugänglich und wird in der
Nacht verschlossen.

1.2 Kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser
und Umwelt ist Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird,
zu fördern.

1.3 Grundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie
Ordnung Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen
gelten für die KGA uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche
Festlegungen und Reglungen nichts anderes bestimmen. Der Unterpächter ist
verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in
Abstimmung mit dem Regionalverband und den zuständigen Behörden Anleitung
und Kontrolle aus.

2. Nutzung des Kleingartens

2.1 Unterpächter und Nutzer des KG

Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Unterpächter und von zu
seinem
Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der
Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen,
ist der Vorstand zu informieren.

 2.2 Bewirtschaftung des KG

Der Garten ist der Jahreszeit entsprechend in einem guten Zustand zu
halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die kleingärtnerische
Nutzung ist gegeben, wenn der KG zur Gewinnung von Obst, Gemüse und
sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung
des Unterpächters und seiner Angehörigen dient.
Mindestens ein Drittel der
Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten.

2.3 Bewuchs

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus
höher als 3 m werden, wie z.B. Wald- und Parkbäume, sind nicht erlaubt.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte
für Feuerbrand gellten, sind nicht gestattet (Anlage 02). Bei Kern- und
Steinobstgehölzen sind Niederstämme, Busch, Spindel- oder Spalierbäume
der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann
ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

 2.4 Pflanz- und Grenzabstände

Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende
Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01). Die Grenzabstände sind
verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zur
Stammmitte gemessen wird.

 2.5 Neophyten (eingeführte neue Pflanzen)

Entsprechend §41Bundeskleingartengesetz ist das Anpflanzen von
gebietsfremden Pflanzenarten, die unerwünschte Auswirkungen auf
andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben, verboten
(siehe Anlage 03).

 2.6 Gartenbewirtschaftung

Durch die Gartenbewirtschaftung sollte eine hohe Bodenfruchtbarkeit,
eine optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen sowie eine
gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutz-
maßnahmen erreicht werden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird
unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und
Gemüsesorten sowie Zierpflanzen orientiert. Pflanzliche Abfälle sind zu
kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.
Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.

2.7

Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten
Maßnahmen zu fördern und zu schützen. Die Termineinhaltung bei der
Baumfällung und des Heckenschnittes unterstützt die Brut- und Aufzucht
der heimischen Vögel.

2.8 Der Einsatz chemischer Mittel

Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide)
und Salze in jeglicher Form ist weitgehend zu verzichten.
Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können,
dürfen zugelassene chemische Pflanzenschutzmittel, die im KG zugelassen
sind, angewendet werden. Die vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen
sind zu beachten und einzuhalten oder den Fachberater ist zu konsultieren.
Der Grundsatz   „Sowenig wie möglich – nur soviel wie erforderlich“ sollte
da bei unbedingt Beachtung finden.

3. Bebauung im Kleingarten

3.1 Gartenlauben

Im KG ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich
überdachten Freisitzes zulässig. Eine nicht kleingärtnerische, dem
BKleingG fremde Nutzung (Dauerwohnung) oder Urlaubsvermietung
(auch zeitweilig) der Gartenlaube ist nicht gestattet. Alle bis zum 03.10.1990
rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben
lt. BKleingG §20a Bestandschutz. Zusätzlich zu der Gartenlaube ist eine
Gerätebox aus Blech oder Holz mit max. 4m² Grundfläche ohne Fundament
gestattet, wenn es die bereits überbaute Laubenfläche von 24m²
nicht überschreitet.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube oder baulicher
Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung
des Vorstandes. Für das Einholen der Genehmigung ist der Bauwillige zuständig.
Für jede beabsichtigte Baumaßnahme ist ein schriftlicher Antrag mit der
entsprechenden zeichnerischen Darstellung und der Lage der Baumaßnahme im
Garten beim Vorstand einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst dann begonnen
werden, wenn die Bauerlaubnis schriftlich vom Vorstand vorliegt. Der Grenz-
abstand der Gartenlaube/Dachrinne beträgt 0,50m. Eine Grenzbebauung ist
grundsätzlich nicht gestattet. Sitz- und Wegflächen dürfen nicht aus
geschüttetem Beton bestehen.

3.3 Gewächshäuser

Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes
errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das
Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12m² nicht überschreiten. Die Höhe
ist auf max. 2,50m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1m ist einzuhalten.
Die Nachparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung
ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Elektro- und Wasserversorgung

Der Elektrozähler und die E- Anlage im Garten ist Eigentum des Unterpächters.
Für die Wartung und ordnungsgemäße Funktion ist er eigenverantwortlich.
Die Errichtung der elektrischen Anlage und das wechseln des Zählers ist
abnahmepflichtig und somit den Vorstand zu melden. Das Errichten und
Änderungen in E- Anlagen dürfen nur Fachkundige vornehmen. Plomben
dürfen nicht beschädigt werden. Ist dies der Fall, muss der Vorstand in
Kenntnis gesetzt werden. Eigenmächtige Handlungen an Elektroverteilungen
und vereinseigenen E-Anlagen sind verboten. Bei Eingriffen in begründeten
Notfällen ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Die Wasseranlage
und Wasseruhr ist Eigentum des Unterpächters. Das Ein- und Ausbauen der
Wasseruhr darf nur durch einen vom Vorstand eingesetzten Fachmann erfolgen.
Bei Schäden an der Wasseruhr ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.
Plomben dürfen nicht beschädigt werden. Ist dies der Fall, muss der Vorstand
in Kenntnis gesetzt werden. Jährlich wird der Elektro- und Wasserzählerstand,
(nach Aufforderung im Schaukasten) vom Beauftragten bzw. Vorstand
abgelesen und kassiert. Kontrollen bzw. Ablesungen von Zählerständen
behalten sich der Vorstand mit den dafür Beauftragten vor. Regenwasser
sollte grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern (insbesondere
die Dachentwässerung). Das Betreiben von Rundfunk- und Fernsehanlagen ist
gestattet, darf aber nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Bei der
Errichtung einer Außenantenne bzw. Sattelitenanlage ist zu beachten, dass
die Antenne oder Schüssel nicht die Dachhöhe von 1 m überschreitet und
die Schüssel nicht größer als 60 cm ist. Für die Errichtung einer Hochantenne
ist die schriftliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

3.5 Feucht-Biotop

Im KG ist ein künstlich angelegter Teich bis zu einer Größe von max. 8 m²
einschließlich flachen Randbereich und einer max. Tiefe von 1,10 m zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung
einzubeziehen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen
oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Maßnahmen zum Schutz der
Kinder sind vorzunehmen. Die Sicherung und Verantwortung für die Teichanlage
in der Parzelle obliegt dem Unterpächter.

3.6 Badebecken

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen
von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m  in der Gartensaison 
sind zulässig. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten ist in Lauben nicht gestattet.
Grillplätze mit einem Kaminofen oder einer Feuerschale sind gestattet.
Bei der Nutzung darf die Rauchentwicklung die Nachbarparzellen
nicht beeinträchtigen. Offene Feuerstellen (Lagerfeuer) sind im KG nicht erlaubt.

3.8 Flüssiggase

Beim Umgang mit Flüssiggas und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der
Laube sind die geltenden rechtlichen Reglungen einzuhalten. Der Vorstand
muss schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, wenn sich eine Flüssiggasanlage
in der Parzelle befindet.

4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung (Kaninchen, Ziervögel und Bienen) ist in der KGA möglich.
Sie ist beim Vorstand anzeigepflichtig, um vertragliche Reglungen im
Unterpachtvertrag über die Art und dem Umfang der Haltung zu
vereinbaren. Voraussetzung für die Kleintierhaltung ist die artgerechte Haltung,
wenn sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. Vor der vertraglichen
Regelung sollten die Gartennachbarn angehört werden. Die Nachbarn dürfen
nicht belästigt werden. Für auftretende Schäden ist der Halter haftbar.

4.1 Hunde und Katzen

Die Haltung von Hunden und Katzen ist in der KGA nicht gestattet. Das Mitführen
von Hunden ist zulässig, wenn die Gartenfreunde oder Besucher nicht
belästigt werden. Hunde sind in der KGA an der Leine zu führen. Für gefährliche
Hunde besteht in der KGA, auch wenn sie an der Leine geführt werden,
Maulkorbzwang (Maulband). Der Besitzer des Hundes (Unterpächter oder
Besucher) hat dafür zu sorgen, dass der Hund den Zaun nicht überwinden kann.
Wenn das nicht sichergestellt ist, muss der Hund im KG angeleint werden.
Der hinterlassene Hundekot ist vom Hundebesitzer vor und in der KGA zu
entfernen. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im
KG oder in der Laube verbleiben. Das Füttern von streunten Katzen ist in der
KGA untersagt.

4.2 Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden.
Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen.

5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege

Jeder Unterpächter hat den an sein KG grenzenden Weg zu pflegen und ständig
in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Zwischenweg bis zur Mitte
gehört mit zum KG.

5.2 Zäune

Die festgelegten Gartengrenzen sind einzuhalten und mit einheitlicher
Einfriedung (Holz oder Maschendraht) zu versehen. Die Zäune sind ständig in
einem guten Zustand zu halten. Der Außenzaun der Parzelle ist aus Holz mit
einer Höhe von 1,25 m und der Zwischenzaun aus Holz oder Maschendraht
mit einer Höhe von 0,80 -1,00 m zu errichten. Der Außenzaun der KGA ist aus
Holz oder Maschendraht in einer Höhe von 1,25 m vom Unterpächter der
Parzelle zu errichten. Die bei der Errichtung des Außenzaunes entstehenden
Materialkosten werden nach Vorlage der Rechnung zur Hälfte vom Verein
übernommen.

5.3 Hecken

Das Anpflanzen von Hecken zum Zwecke der Abgrenzung zwischen den KG ist
bis zu einer Höhe der festgesetzten Zwischenzaunshöhe (0,80 -1,00 m) erlaubt.  

Maximal erlaubte Heckenhöhen:                          max. Höhe      Grenzabstand

·      zu Haupt-, Nebenwegen und Vereinsflächen             1,25 m          0,70 m

·      an Außengrenzen der KGA                                     2,00 m          1,00 m


Die Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen
dürfen nicht durch natürlichen Zuwachs beeinträchtigt werden. Ein Heckenbogen
über der Gartenpforte ist zulässig. In der Zeit vom 1. März bis zum
30. September dürfen Hecken und Ziergehölze (außer Formhecken, Buchsbaum,
Liguster) nicht in das Altholz zurückgeschnitten oder gerodet werden.
Bepflanzungen in der KGA dürfen nur mit der Zustimmung des Vorstandes
entfernt oder abgeschnitten werden. Sichtschutzblenden (Flechtzaun als
Sitzecken-Kombination), Rankengitter, Pergola und Sichtschutzpflanzungen
dürfen den Blick in den KG nicht verschließen.

5.4 Instandhaltungsarbeiten

Die Pflege der Rabatten am Hauptweg und die Randstreifen der Außengärten
werden den Anliegern als Werterhaltungsstunden für das jeweilige
Geschäftsjahr angerechnet, wenn diese gepflegt werden. Jeder Unterpächter
ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

5.5 Gemeinschaftswege und –flächen

Das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen ist innerhalb der KGA nicht gestattet.
Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Unterpächters für
notwendige Transporte. Das Haupttor wird ständig verschlossen. Für die
Einfahrten ist der Schlüssel beim Vorstand zu holen. Der Unterpächter haftet
dabei für die von ihm verursachten Schäden. Die Lagerung von Materialien
außerhalb des KG darf nicht zur Behinderung anderer führen. Ablagerungen
außerhalb der KGA sind zu kennzeichnen mit der Gartennummer und den
Anfahrdatum. Die Beräumungsfrist außerhalb der KGA beträgt 4 Wochen
und innerhalb der Anlage unverzüglich. Der Lagerplatz ist zu sichern und 
nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte
usw. sind innerhalb des KG abzustellen.

6. Kompostierung und Entsorgung

6.1 Kompostieren

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren.
Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze
anzulegen und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
Die Gemeinschaftskompostanlage befindet sich außerhalb der KGA. Die
Öffnungszeiten werden im Schaukasten bekannt gegeben. Zur Eindämmung
von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen
Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand
befallenes Kernobst, und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst
dürfen nicht kompostiert werden. Dieses Pflanzenmaterial kann außerhalb
der KGA auf den Verbrennungsplatz gebracht werden. Öffnungszeiten
werden im Schaukasten bekannt gegeben. Mit der Kohlhernie befallene
Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

6.2 Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der
Unterpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind entsprechend der
geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Reglungen zu entsorgen.
Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Weg der
Kompostierungist zulässig. Das Entsorgen von Fäkalien darf nur werktags
ab 20 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung führen. Fäkalien sind nach
dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
vom Unterpächter ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren- kompostieren).
Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln,
versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind
bevorzugt Biotoiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im
Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll). Es ist
verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht
kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben. Es ist untersagt, Unrat und
Gerümpel im KG und außerhalb der KGA abzulagern sowie das Hinüberwerfen
von Abfällen, Steinen, verfaulten Früchten usw. über die eigene Einfriedung.

6.3 Verbrennen

Das Verbrennen von Abfällen, Laub und Grünmaterial ist im KG nicht
erlaubt. Es ist generell verboten behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste
und andere Abfälle (Plaste) im KG oder außerhalb der KGA zu verbrennen.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Unterpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung des Vereines (Beitrags- und Gebührenordnung) an der
Gestaltung, Pflege Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen
Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu
beteiligen. Können die persönlichen Arbeitsleistungen aus gesundheitlichen
Gründen nicht erbracht werden, so können andere Personen diese ableisten.
Mit einem schriftlichen Antrag des Unterpächters an den Vorstand kann eine
andere Regelung für die zu erbringenden Arbeitsleistungen vereinbart werden.
Die nicht erbrachten Arbeitsleistungen werden dem Unterpächter lt.
beschlossener Gebührenordnung zum Abschluss des Geschäftsjahres in
Rechnung gestellt. Freistehende KG werden im Rahmen der Ableistung der
jährlichen Werterhaltungsstunden durch die Mitglieder in einen der
Jahreszeit entsprechenden Zustand erhalten. Eine zeitliche begrenzte
Bewirtschaftung kann dabei mit einbezogen werden. Der Vorstand trifft
dazu die notwendigen Festlegungen. Der Unterpächter ist berechtigt, die
gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend
den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die
durch ihn, seine Familienangehörige und seine Gäste verursacht werden.
Er hat jeden Schaden dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Verhalten in der KGA

Der Unterpächter, seine Familienangehörige, Gäste und von ihm beauftragte
Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die
Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Die Beziehung zwischen den Gartenfreunden beruhen auf gegenseitiger Achtung
und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe und Rücksichtnahme.
Die Ruhezeiten in der KGA sind festgelegt:

·           am Sonnabend ab 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und ab 18:00 Uhr,

·           an Sonn- und Feiertagen ab 12:00 Uhr ist jegliche Lärmbelästigung zu
unterlassen, dies gilt auch jeden Tag nach 22:00 Uhr
 

In den vorgenannten Zeiträumen sind geräuschverursachende Arbeiten, wie
z. b. Rasenmähen, Kreissäge-, Bauarbeiten u. s. w., untersagt. Weiterhin ist
eine dem Nachbarn belästigende und dem Erholungswert
Beeinträchtigende Geräuschverursachung (Radio, Dartspiel) zu unterlassen.
An Sonnabenden von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
können handwerkliche Arbeiten durchgeführt werden. Das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern und der Umgang mit Waffen sind  in der KGA verboten.
Parteipolitische Werbungen in- und außerhalb der KGA sind nicht statthaft.
Für die Werbung von Produkten und Firmen in der KGA bedarf es der Zustimmung
des Vorstandes.

7.3 Kraftfahrzeuge in der KGA

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen
erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt so, dass der Auspuff stets zur
Straße gerichtet ist. Auf den Parkflächen ist das Auf- und Abstellen von
Wohnwagen nicht zulässig. In der KGA ist das Aufstellen von Zelten für den
Eigenbedarf nur mit der Zustimmung des Vorstandes möglich. Das
Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen innerhalb und
außerhalb der KGA ist nicht erlaubt.

7.4 Pflichten des Unterpächters

Festgestellte Schäden und Mängel in der KGA müssen sofort zur
Gefahrabwendung dem Vorstand gemeldet werden. Was der Unterpächter auf
seiner Parzelle errichtet hat, ist sein Eigentum. Nach Beendigung des
Unterpachtverhältnisses ist die Parzelle von seinem Eigentum zu beräumen
und dem Verein oder dem neuen Unterpächter entsprechend des BKleingG
und der gültigen Kleingartenordnung zu übergeben.

 7.5 Vertragswidrigen Verhalten

Bei einem nachweislichen Diebstahl durch einen Unterpächter inner- oder
außerhalb der KGA erfolgt die fristlose Kündigung des Unterpachtvertrages
und die Kündigung der Mitgliedschaft. Der Vorstand gewährleistet die Einhaltung
der Gartenordnung und ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen
bzw. durchführen zu lassen und diese auszuwerten. Bei geduldeten Verstößen
gegen die Gartenordnung ist der Unterpächter nicht aus seiner Verantwortung
entlassen, denn er hat gegen freiwillig eingegangene vertragliche
Verpflichtungen verstoßen, wobei unerheblich ist, ob der Vorstand eine gewisse
Mitschuld durch die Duldung trifft oder nicht. Wird eine Duldung durch
Vorstandsbeschluss für einen Unterpächter aufgehoben, so gilt der Grundsatz
der Gleichbehandlung für alle Unterpächter. Im Falle eines Verstoßes gegen
die Gartenordnung ist der Vorstand berechtigt, die Wiederherstellung des
Zustandes nach der gültigen Gartenordnung innerhalb einer angemessenen
Frist zu verlangen. Verstöße gegen die gültige Gartenordnung , die nach zwei
schriftlichen Abmahnungen mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder
nicht unterlassen werden, können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG
wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Unterpacht-
vertrages führen. Kommt der Unterpächter nach Ablauf der Frist seiner
Beräumungspflicht nicht nach, so wird der Vorstand eine Beräumung auf
Kosten des gekündigten Unterpächters veranlassen.

 8. Schlussbestimmung

Die Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung, des Unterpachtvertrages und des
Aufnahmeantrages. Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus
dieser Gartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen KG erst bei
Neueinrichtung oder Neupflanzung in Kraft. Die Mitgliederversammlung
beschließt notwendige Zusätze und Änderungen zur Gartenordnung nach
schriftlichen Anträgen der Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, die
Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit
dazu besteht. Diese Gartenordnung wurde satzungsgemäß in der
Mitgliederversammlung am 19.05.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.

Kleingartenverein „Gartenfreunde“ e. V.

Nachträgliche Änderung in der Mitgliederversammlung vom 11.10.2016 beschlossen.

Neukieritzsch, den 12.10.2016

Änderung in der Mitgliederversammlung am 24.9.2018

5.4 Instandhaltungsarbeiten
Die Pflege der rabatten am Hauptweg, innerhalb der Anlage, werden den Anliegern als Werterhaltungsstunden für das jeweilige geschäftsjahr angerechnet, wenn diese gepflegt
werden.
Alle Anpflanzungen die sich Mitglieder vor Ihren Außengärten gepflanzt haben, ist privat
und zählt nicht zur Werterhaltung der Anlage.