Kleingartenordnung
des
Kleingartenvereins
„Gartenfreunde“
e.V.
Neukieritzsch
Grundlage
dieser
Ordnung ist
das
Bundeskleingartengesetz
(BKleingG)
in der
jeweiligen
gültigen
Fassung, die
Rahmenkleingartenordnung
des
Landesverbandes
Sachsen vom
06. November
2009
und die
Rahmenkleingartenordnung
des
„Regionalverbandes
der
Kleingärtner“
e.V.
der
Gebiete
Borna,
Geithain,
Rochlitz
und
Umgebung.
Die
Kleingartenordnung
regelt die
Rechte und
Pflichten
der
Unterpächter
für das
Zusammenleben,
der Nutzung
und die
Gestaltung
der Anlage
sowie der
Parzellen.
Sie ist
Bestandteil
des mit dem
Unterpächter
abgeschlossenen
Unterpachtvertrages.
1.
Kleingärten
–
Kleingartenanlagen
1.1 Begriff
Kleingärten
(KG)
Kleingärten
sind Gärten,
die dem
Unterpächter
zur
nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen
Nutzung,
insbesondere
zur
Gewinnung
von
Gartenbauerzeugnissen
für den
Eigenbedarf
und zur
Erholung
dienen und
in einer
Kleingartenanlage
(KGA)
liegen, in
der mehrere
Einzelgärten
mit
gemeinschaftlichen
Einrichtungen
zusammengefasst
sind. Die
KGA ist
Bestandteil
des
öffentlichen
Grüns der
Gemeinde,
sie ist für
die
Allgemeinheit
am Tag
zugänglich
und wird in
der
Nacht
verschlossen.
1.2
Kleingärtnerische
Betätigung
Die
Erhaltung
und Pflege
der KGA und
KG sowie der
Schutz von
Boden,
Wasser
und Umwelt
ist
Gegenstand
der
kleingärtnerischen
Betätigung.
Der Arten-
und
Biotopschutz
ist, soweit
die
kleingärtnerische
Nutzung
nicht
beeinträchtigt
wird,
zu fördern.
1.3
Grundlage
Die
gesetzlichen
Bestimmungen
für Boden-,
Pflanzen-
und
Umweltschutz
sowie
Ordnung
Sicherheit
und
Brandschutz
und die
daraus
resultierenden
Auflagen
gelten für
die KGA
uneingeschränkt,
soweit das
BKleingG
sowie
örtliche
Festlegungen
und
Reglungen
nichts
anderes
bestimmen.
Der
Unterpächter
ist
verpflichtet,
diesen
Anordnungen
nachzukommen.
Der Vorstand
übt in
Abstimmung
mit dem
Regionalverband
und den
zuständigen
Behörden
Anleitung
und
Kontrolle
aus.
2. Nutzung
des
Kleingartens
2.1
Unterpächter
und Nutzer
des KG
Bewirtschaftet
wird der KG
ausschließlich
vom
Unterpächter
und von zu
seinem
Haushalt
gehörenden
Personen.
Nachbarschaftshilfe
bei der
Gartenbewirtschaftung
ist
gestattet.
Dauert sie
länger als
sechs
Wochen,
ist der
Vorstand zu
informieren.
2.2
Bewirtschaftung
des KG
Der Garten
ist der
Jahreszeit
entsprechend
in einem
guten
Zustand zu
halten und
ordnungsgemäß
zu
bewirtschaften.
Die
kleingärtnerische
Nutzung ist
gegeben,
wenn der KG
zur
Gewinnung
von Obst,
Gemüse und
sonstigen
Gartenbauerzeugnissen
für den
Eigenbedarf,
und zur
Erholung
des
Unterpächters
und seiner
Angehörigen
dient.
Mindestens
ein Drittel
der
Gartenfläche
ist dem
Anbau von
Obst und
Gemüse
vorbehalten.
2.3 Bewuchs
Die
Anpflanzung
von Gehölzen
(außer
Obstbäume),
die von
Natur aus
höher als 3
m werden,
wie z.B.
Wald- und
Parkbäume,
sind nicht
erlaubt.
Das
Anpflanzen
von
Gehölzen,
die als
Wirtspflanzen
bzw.
Zwischenwirte
für
Feuerbrand
gellten,
sind nicht
gestattet
(Anlage 02).
Bei Kern-
und
Steinobstgehölzen
sind
Niederstämme,
Busch,
Spindel-
oder
Spalierbäume
der
kleingärtnerischen
Nutzung
angemessen.
Als
Schattenspender
kann
ein
Halbstammobstbaum
angepflanzt
werden.
2.4
Pflanz- und
Grenzabstände
Beim
Anpflanzen
von
Obstgehölzen
und
Beerensträuchern
werden
folgende
Pflanzabstände
empfohlen
(siehe
Anlage 01).
Die
Grenzabstände
sind
verbindlich.
Dabei sollte
beachtet
werden, dass
von der
Grenze bis
zur
Stammmitte
gemessen
wird.
2.5
Neophyten
(eingeführte
neue
Pflanzen)
Entsprechend
§41Bundeskleingartengesetz
ist das
Anpflanzen
von
gebietsfremden
Pflanzenarten,
die
unerwünschte
Auswirkungen
auf
andere
Arten,
Lebensgemeinschaften
oder Biotope
haben,
verboten
(siehe
Anlage 03).
2.6
Gartenbewirtschaftung
Durch die
Gartenbewirtschaftung
sollte eine
hohe
Bodenfruchtbarkeit,
eine
optimale
Gestaltung
aller
Kultur- und
Pflegemaßnahmen
sowie eine
gezielte und
bedarfsgerechte
Durchführung
von Dünge-
und
Pflanzenschutz-
maßnahmen
erreicht
werden. Die
ökologische
Gartenbewirtschaftung
wird
unterstützt.
Es wird auf
das
Anpflanzen
von
resistenten
Obst- und
Gemüsesorten
sowie
Zierpflanzen
orientiert.
Pflanzliche
Abfälle sind
zu
kompostieren
und als
organische
Substanz dem
Boden wieder
zuzuführen.
Auf den
Einsatz von
Torf sollte
verzichtet
werden.
2.7
Die
heimische
Flora und
Fauna sowie
Nützlinge
sind durch
alle
geeigneten
Maßnahmen zu
fördern und
zu schützen.
Die
Termineinhaltung
bei der
Baumfällung
und des
Heckenschnittes
unterstützt
die Brut-
und Aufzucht
der
heimischen
Vögel.
2.8 Der
Einsatz
chemischer
Mittel
Auf die
Anwendung
von
chemischen
Unkrautbekämpfungsmitteln
(Herbizide)
und Salze in
jeglicher
Form ist
weitgehend
zu
verzichten.
Nur wenn
größere
Schäden
anderweitig
nicht
abgewendet
werden
können,
dürfen
zugelassene
chemische
Pflanzenschutzmittel,
die im KG
zugelassen
sind,
angewendet
werden. Die
vorgeschriebenen
Anwendungsbestimmungen
sind zu
beachten und
einzuhalten
oder den
Fachberater
ist zu
konsultieren.
Der
Grundsatz
„Sowenig wie
möglich –
nur soviel
wie
erforderlich“
sollte
da bei
unbedingt
Beachtung
finden.
3. Bebauung
im
Kleingarten
3.1
Gartenlauben
Im KG ist
eine Laube
mit
höchstens 24
m²
Grundfläche
einschließlich
überdachten
Freisitzes
zulässig.
Eine nicht
kleingärtnerische,
dem
BKleingG
fremde
Nutzung
(Dauerwohnung)
oder
Urlaubsvermietung
(auch
zeitweilig)
der
Gartenlaube
ist nicht
gestattet.
Alle bis zum
03.10.1990
rechtmäßig
errichteten
bzw.
genehmigten
Bauten und
Einrichtungen
haben
lt. BKleingG
§20a
Bestandschutz.
Zusätzlich
zu der
Gartenlaube
ist eine
Gerätebox
aus Blech
oder Holz
mit max. 4m²
Grundfläche
ohne
Fundament
gestattet,
wenn es die
bereits
überbaute
Laubenfläche
von 24m²
nicht
überschreitet.
3.2
Errichten
oder
Verändern
von
Bauwerken
Das
Errichten
oder
Verändern
(Erweitern)
der
Gartenlaube
oder
baulicher
Nebenanlagen
im KG
richtet sich
nach § 3
BKleingG und
erfordert
die
Zustimmung
des
Vorstandes.
Für das
Einholen der
Genehmigung
ist der
Bauwillige
zuständig.
Für jede
beabsichtigte
Baumaßnahme
ist ein
schriftlicher
Antrag mit
der
entsprechenden
zeichnerischen
Darstellung
und der Lage
der
Baumaßnahme
im
Garten beim
Vorstand
einzureichen.
Mit den
Bauarbeiten
darf erst
dann
begonnen
werden, wenn
die
Bauerlaubnis
schriftlich
vom Vorstand
vorliegt.
Der Grenz-
abstand der
Gartenlaube/Dachrinne
beträgt
0,50m. Eine
Grenzbebauung
ist
grundsätzlich
nicht
gestattet.
Sitz- und
Wegflächen
dürfen nicht
aus
geschüttetem
Beton
bestehen.
3.3
Gewächshäuser
Ein
freistehendes
Kleingewächshaus
darf nach
Zustimmung
des
Vorstandes
errichtet
werden.
Folienzelte
sind der
Größe des
Gartens
anzupassen.
Das
Gewächshaus
darf eine
max. Fläche
von 12m²
nicht
überschreiten.
Die Höhe
ist auf max.
2,50m
begrenzt.
Ein
Grenzabstand
von min. 1m
ist
einzuhalten.
Die
Nachparzelle
darf nicht
beeinträchtigt
werden. Bei
zweckfremder
Nutzung
ist das
Gewächshaus
zu
entfernen.
3.4 Elektro-
und
Wasserversorgung
Der
Elektrozähler
und die E- Anlage
im Garten
ist Eigentum
des
Unterpächters.
Für die
Wartung und
ordnungsgemäße
Funktion ist
er
eigenverantwortlich.
Die
Errichtung
der
elektrischen
Anlage und
das wechseln
des Zählers
ist
abnahmepflichtig
und somit
den Vorstand
zu melden.
Das
Errichten
und
Änderungen
in E-
Anlagen
dürfen nur
Fachkundige
vornehmen.
Plomben
dürfen nicht
beschädigt
werden. Ist
dies der
Fall, muss
der Vorstand
in
Kenntnis
gesetzt
werden.
Eigenmächtige
Handlungen
an
Elektroverteilungen
und
vereinseigenen
E-Anlagen
sind
verboten.
Bei
Eingriffen
in
begründeten
Notfällen
ist der
Vorstand
unverzüglich
zu
informieren.
Die
Wasseranlage
und
Wasseruhr
ist Eigentum
des
Unterpächters.
Das Ein- und
Ausbauen der
Wasseruhr
darf nur
durch einen
vom Vorstand
eingesetzten
Fachmann
erfolgen.
Bei Schäden
an der
Wasseruhr
ist
unverzüglich
der Vorstand
zu
informieren.
Plomben
dürfen nicht
beschädigt
werden. Ist
dies der
Fall, muss
der Vorstand
in Kenntnis
gesetzt
werden.
Jährlich
wird der
Elektro- und
Wasserzählerstand,
(nach
Aufforderung
im
Schaukasten)
vom
Beauftragten
bzw.
Vorstand
abgelesen
und
kassiert.
Kontrollen
bzw.
Ablesungen
von
Zählerständen
behalten
sich der
Vorstand mit
den dafür
Beauftragten
vor.
Regenwasser
sollte
grundsätzlich
auf der
eigenen
Parzelle
versickern
(insbesondere
die
Dachentwässerung).
Das
Betreiben
von
Rundfunk-
und
Fernsehanlagen
ist
gestattet,
darf aber
nicht zur
Belästigung
der Nachbarn
führen. Bei
der
Errichtung
einer
Außenantenne
bzw.
Sattelitenanlage
ist zu
beachten,
dass
die
Antenne oder
Schüssel
nicht die
Dachhöhe von
1 m
überschreitet
und
die
Schüssel
nicht größer
als 60 cm ist.
Für die
Errichtung
einer
Hochantenne
ist die
schriftliche
Zustimmung
des
Vorstandes
einzuholen.
3.5
Feucht-Biotop
Im KG ist
ein
künstlich
angelegter
Teich bis zu
einer Größe
von max. 8
m²
einschließlich
flachen
Randbereich
und einer
max. Tiefe
von 1,10 m
zulässig.
Der
Erdaushub
verbleibt
dabei in der
Parzelle und
ist in die
Teichgestaltung
einzubeziehen.
Zur Anlage
des Teiches
sind
entweder
Lehm-,
Tondichtungen
oder
geeignete
Kunststoffe
zu
verwenden.
Maßnahmen
zum Schutz
der
Kinder
sind
vorzunehmen.
Die
Sicherung
und
Verantwortung
für die
Teichanlage
in der
Parzelle
obliegt dem
Unterpächter.
3.6
Badebecken
Transportable
Badebecken
(Kinderplanschbecken)
mit einem
Fassungsvermögen
von
max. 3 m³
und einer
max.
Füllhöhe von
0,5 m in
der
Gartensaison
sind
zulässig.
Chemische
Wasserzusätze
sind nicht
gestattet.
3.7
Betreiben
und Umgang
von
Feuerstätten
Das
Errichten
und
Betreiben
von
Feuerstätten
ist in
Lauben nicht
gestattet.
Grillplätze
mit einem
Kaminofen
oder einer
Feuerschale
sind
gestattet.
Bei der
Nutzung
darf die
Rauchentwicklung
die
Nachbarparzellen
nicht
beeinträchtigen.
Offene
Feuerstellen
(Lagerfeuer)
sind im KG
nicht
erlaubt.
3.8
Flüssiggase
Beim Umgang
mit
Flüssiggas
und
Betreiben
von
Flüssiggasanlagen
in der
Laube
sind die
geltenden
rechtlichen
Reglungen
einzuhalten.
Der Vorstand
muss
schriftlich
in Kenntnis
gesetzt
werden, wenn
sich eine
Flüssiggasanlage
in
der Parzelle
befindet.
4.
Tierhaltung
Die
Kleintierhaltung
(Kaninchen,
Ziervögel
und Bienen)
ist in der
KGA möglich.
Sie ist beim
Vorstand
anzeigepflichtig,
um
vertragliche
Reglungen im
Unterpachtvertrag
über die Art
und dem
Umfang der
Haltung zu
vereinbaren.
Voraussetzung
für die
Kleintierhaltung
ist die
artgerechte
Haltung,
wenn sie nicht der
kleingärtnerischen
Nutzung
widerspricht.
Vor der
vertraglichen
Regelung
sollten die
Gartennachbarn
angehört
werden. Die
Nachbarn
dürfen
nicht
belästigt
werden. Für
auftretende
Schäden ist
der Halter
haftbar.
4.1 Hunde
und Katzen
Die Haltung
von Hunden
und Katzen
ist in der
KGA nicht
gestattet.
Das
Mitführen
von
Hunden ist
zulässig,
wenn die
Gartenfreunde
oder
Besucher
nicht
belästigt
werden.
Hunde
sind in der
KGA an der
Leine zu
führen. Für
gefährliche
Hunde besteht in
der KGA,
auch
wenn sie an
der Leine
geführt
werden,
Maulkorbzwang
(Maulband).
Der Besitzer
des Hundes
(Unterpächter
oder
Besucher)
hat dafür zu
sorgen, dass
der Hund
den Zaun
nicht
überwinden
kann.
Wenn
das nicht sichergestellt
ist, muss
der Hund im
KG
angeleint
werden.
Der
hinterlassene Hundekot ist
vom
Hundebesitzer
vor und in
der KGA
zu
entfernen.
Mitgebrachte
Haustiere
dürfen beim
Verlassen
der KGA
nicht im
KG
oder in der Laube
verbleiben.
Das Füttern
von
streunten
Katzen ist
in der
KGA
untersagt.
4.2 Bienen
Bienenstände
sollten
bevorzugt am
Rande der
KGA
aufgestellt
werden.
Eine
Anhörung der
Nachbarn ist
vorzunehmen.
5. Wege und
Einfriedungen
5.1 Pflege
der Wege
Jeder
Unterpächter
hat den an
sein KG
grenzenden
Weg zu
pflegen und
ständig
in
einem
ordnungsgemäßen
Zustand zu
halten. Der
Zwischenweg
bis zur
Mitte
gehört
mit zum KG.
5.2 Zäune
Die
festgelegten
Gartengrenzen
sind
einzuhalten
und mit
einheitlicher
Einfriedung
(Holz
oder
Maschendraht)
zu versehen.
Die Zäune
sind ständig
in
einem
guten
Zustand zu
halten.
Der
Außenzaun
der Parzelle
ist aus Holz
mit
einer
Höhe von
1,25 m und
der
Zwischenzaun
aus Holz
oder
Maschendraht
mit einer
Höhe von
0,80 -1,00 m
zu
errichten.
Der
Außenzaun
der KGA ist
aus
Holz
oder
Maschendraht
in einer
Höhe von
1,25 m vom
Unterpächter
der
Parzelle
zu
errichten.
Die bei der
Errichtung
des
Außenzaunes
entstehenden
Materialkosten
werden nach
Vorlage der
Rechnung zur
Hälfte vom
Verein
übernommen.
5.3 Hecken
Das
Anpflanzen
von Hecken
zum Zwecke
der
Abgrenzung
zwischen den
KG ist
bis
zu einer
Höhe der
festgesetzten
Zwischenzaunshöhe
(0,80 -1,00
m) erlaubt.
Maximal
erlaubte
Heckenhöhen:
max.
Höhe
Grenzabstand
·
zu Haupt-,
Nebenwegen
und
Vereinsflächen
1,25
m 0,70 m
·
an
Außengrenzen
der KGA
2,00
m 1,00 m
Die Wege und
Plätze
innerhalb
und
außerhalb
der KGA
sowie
Nachbarparzellen
dürfen nicht
durch
natürlichen
Zuwachs
beeinträchtigt
werden. Ein
Heckenbogen
über der
Gartenpforte
ist
zulässig.
In der Zeit
vom 1. März
bis zum
30.
September
dürfen
Hecken und
Ziergehölze
(außer
Formhecken,
Buchsbaum,
Liguster)
nicht in das
Altholz
zurückgeschnitten
oder gerodet
werden.
Bepflanzungen
in der KGA
dürfen nur
mit der
Zustimmung
des
Vorstandes
entfernt
oder
abgeschnitten
werden.
Sichtschutzblenden
(Flechtzaun
als
Sitzecken-Kombination),
Rankengitter,
Pergola und
Sichtschutzpflanzungen
dürfen den
Blick in den
KG nicht
verschließen.
5.4
Instandhaltungsarbeiten
Die Pflege
der Rabatten
am Hauptweg
und die
Randstreifen
der
Außengärten
werden den
Anliegern
als
Werterhaltungsstunden
für das
jeweilige
Geschäftsjahr
angerechnet,
wenn
diese
gepflegt
werden.
Jeder
Unterpächter
ist
verpflichtet, zur
Instandhaltung
der Außen-
und
Innenabgrenzung
beizutragen.
5.5
Gemeinschaftswege
und –flächen
Das Fahren
mit
motorisierten
Fahrzeugen
ist
innerhalb
der KGA
nicht
gestattet.
Mögliche
Ausnahmen
gestattet
der Vorstand
auf Antrag
des
Unterpächters
für
notwendige
Transporte.
Das Haupttor
wird ständig
verschlossen.
Für die
Einfahrten
ist der
Schlüssel
beim
Vorstand
zu holen.
Der
Unterpächter
haftet
dabei
für die von
ihm
verursachten
Schäden.
Die Lagerung
von
Materialien
außerhalb
des KG darf
nicht zur
Behinderung
anderer
führen.
Ablagerungen
außerhalb
der KGA sind
zu
kennzeichnen
mit der
Gartennummer
und den
Anfahrdatum.
Die
Beräumungsfrist
außerhalb
der KGA
beträgt 4
Wochen
und
innerhalb
der
Anlage
unverzüglich.
Der
Lagerplatz
ist zu
sichern und
nach der
Benutzung zu
reinigen.
Fahrräder,
Kinderwagen,
Transportgeräte
usw. sind
innerhalb
des KG
abzustellen.
6.
Kompostierung
und
Entsorgung
6.1
Kompostieren
Kompostierbare
Pflanzenabfälle
sind im KG
fachgerecht
zu
kompostieren.
Der
Kompostplatz
ist mit
einem
Mindestabstand
von 0,50 m
zur
Nachbargrenze
anzulegen
und darf
nicht zur
Belästigung
der Nachbarn
führen.
Die
Gemeinschaftskompostanlage
befindet
sich
außerhalb
der KGA. Die
Öffnungszeiten
werden im
Schaukasten
bekannt
gegeben.
Zur
Eindämmung
von
Pflanzenkrankheiten
ist der
wirksamen
Isolierung
infektiösen
Pflanzenmaterials
besondere
Aufmerksamkeit
zu widmen.
Mit
Feuerbrand
befallenes
Kernobst,
und
Ziergehölze
sowie mit
Scharka
befallenes
Steinobst
dürfen nicht
kompostiert werden.
Dieses
Pflanzenmaterial
kann
außerhalb
der KGA auf
den
Verbrennungsplatz
gebracht
werden.
Öffnungszeiten
werden im
Schaukasten
bekannt
gegeben.
Mit der
Kohlhernie
befallene
Kohlpflanzen
sind über
den Hausmüll
zu
entsorgen.
6.2
Entsorgung
Für die
ordnungsgemäße
Entsorgung
nichtkompostierbarer
Abfälle ist
der
Unterpächter
selbst
verantwortlich.
Solche
Abfälle sind
entsprechend
der
geltenden
Rechtsvorschriften
und
kommunalen
Reglungen zu
entsorgen.
Die
Entsorgung
tierischer
und
menschlicher
Fäkalien auf
dem Weg der
Kompostierungist
zulässig.
Das
Entsorgen
von Fäkalien
darf nur
werktags
ab
20 Uhr
erfolgen und
zu keiner
Belästigung
führen.
Fäkalien
sind nach
dem Stand
der Technik unter
Berücksichtigung
der
Belange des
Umweltschutzes
vom
Unterpächter
ordnungsgemäß
zu entsorgen
(deponieren-
kompostieren).
Unzulässig
ist es,
menschliche
Fäkalien in
undichten
Behältnissen
zu sammeln,
versickern
zu lassen
und
unmittelbar
an
Anpflanzungen
auszubringen.
Es sind
bevorzugt
Biotoiletten zu
verwenden.
Die Nutzung
von
Chemietoiletten
im
Kleingarten
ist nicht
gestattet
(chemische
Zusätze sind
Sondermüll).
Es ist
verboten,
Bauschutt,
Schrott,
Plaste,
Asbest u. ä.
Materialien
sowie nicht
kompostierbare
Abfälle im
KG zu
vergraben.
Es ist
untersagt,
Unrat und
Gerümpel im
KG und
außerhalb
der KGA
abzulagern
sowie das
Hinüberwerfen
von
Abfällen, Steinen,
verfaulten
Früchten
usw. über die eigene
Einfriedung.
6.3
Verbrennen
Das
Verbrennen
von
Abfällen,
Laub und
Grünmaterial
ist im KG
nicht
erlaubt. Es ist
generell
verboten
behandeltes Holz, z. B.
Bauholz,
Möbelreste
und andere
Abfälle
(Plaste) im
KG oder
außerhalb
der KGA zu
verbrennen.
7. Sonstige
Bestimmungen
7.1
Persönliche
Arbeitsleistungen
Jeder
Unterpächter
ist
verpflichtet,
sich
entsprechend
den
Beschlüssen
der
Mitgliederversammlung des
Vereines
(Beitrags-
und
Gebührenordnung)
an der
Gestaltung,
Pflege
Erhaltung,
Um- und
Neubau bzw.
Ersatz von
gemeinschaftlichen
Einrichtungen
durch
finanzielle
Umlagen
und
persönliche
Arbeitsleistung
zu
beteiligen.
Können die
persönlichen
Arbeitsleistungen
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
erbracht
werden, so
können
andere
Personen
diese
ableisten.
Mit einem
schriftlichen
Antrag des
Unterpächters
an den
Vorstand
kann eine
andere
Regelung
für die zu
erbringenden
Arbeitsleistungen
vereinbart
werden.
Die nicht
erbrachten
Arbeitsleistungen
werden dem
Unterpächter
lt.
beschlossener
Gebührenordnung
zum
Abschluss
des
Geschäftsjahres
in
Rechnung
gestellt.
Freistehende
KG werden im
Rahmen der
Ableistung
der
jährlichen
Werterhaltungsstunden
durch die
Mitglieder
in einen der
Jahreszeit
entsprechenden
Zustand
erhalten.
Eine
zeitliche
begrenzte
Bewirtschaftung kann dabei
mit
einbezogen
werden. Der
Vorstand
trifft
dazu
die
notwendigen
Festlegungen.
Der
Unterpächter
ist
berechtigt,
die
gemeinschaftlichen
Anlagen,
Einrichtungen
und Geräte
des
Vereins
entsprechend
den
Beschlüssen
des Vorstandes
zu nutzen.
Er haftet
für alle
Schäden, die
durch ihn,
seine
Familienangehörige
und seine
Gäste
verursacht
werden.
Er
hat jeden
Schaden dem
Vorstand
unverzüglich
anzuzeigen.
7.2
Verhalten in
der KGA
Der
Unterpächter,
seine
Familienangehörige,
Gäste und
von ihm
beauftragte
Dritte haben
sich
jederzeit so
zu
verhalten,
dass kein
anderer und
die
Gemeinschaft
mehr als
nach den
Umständen
unvermeidbar
gestört
werden.
Die
Beziehung
zwischen den
Gartenfreunden
beruhen auf
gegenseitiger
Achtung
und
Unterstützung,
kameradschaftlicher
Hilfe und
Rücksichtnahme.
Die
Ruhezeiten
in der KGA
sind
festgelegt:
·
am Sonnabend
ab 12:00 Uhr
bis 15:00
Uhr und ab
18:00 Uhr,
·
an Sonn- und
Feiertagen
ab 12:00 Uhr
ist jegliche
Lärmbelästigung
zu
unterlassen,
dies gilt
auch jeden
Tag nach
22:00 Uhr
In den
vorgenannten
Zeiträumen
sind
geräuschverursachende
Arbeiten,
wie
z. b.
Rasenmähen,
Kreissäge-,
Bauarbeiten
u. s. w.,
untersagt.
Weiterhin
ist
eine dem
Nachbarn
belästigende
und
dem
Erholungswert
Beeinträchtigende
Geräuschverursachung
(Radio, Dartspiel)
zu
unterlassen.
An
Sonnabenden
von 8:00 Uhr
bis 12:00
Uhr und von
15:00 Uhr
bis 18:00
Uhr
können
handwerkliche
Arbeiten
durchgeführt
werden.
Das
Abbrennen
von
Feuerwerkskörpern
und der
Umgang mit
Waffen sind
in der KGA
verboten.
Parteipolitische
Werbungen
in- und
außerhalb
der KGA sind
nicht
statthaft.
Für die
Werbung von
Produkten
und Firmen
in der KGA
bedarf es
der
Zustimmung
des
Vorstandes.
7.3
Kraftfahrzeuge
in der KGA
Das Parken
von
Kraftfahrzeugen
ist nur auf
den
ausgewiesenen
Parkflächen
erlaubt.
Das
Abstellen
der
Fahrzeuge
erfolgt so,
dass der
Auspuff
stets zur
Straße
gerichtet
ist.
Auf den
Parkflächen
ist das Auf-
und
Abstellen
von
Wohnwagen
nicht
zulässig.
In der KGA
ist das
Aufstellen
von Zelten
für den
Eigenbedarf
nur mit der
Zustimmung
des
Vorstandes
möglich.
Das
Instandsetzen,
Waschen und
Pflegen von
Kraftfahrzeugen
innerhalb
und
außerhalb
der
KGA ist
nicht
erlaubt.
7.4
Pflichten
des
Unterpächters
Festgestellte
Schäden und
Mängel in
der KGA
müssen
sofort zur
Gefahrabwendung
dem
Vorstand
gemeldet
werden.
Was der
Unterpächter
auf
seiner
Parzelle
errichtet
hat, ist
sein
Eigentum.
Nach
Beendigung
des
Unterpachtverhältnisses
ist die
Parzelle von
seinem
Eigentum zu
beräumen
und
dem Verein
oder dem
neuen
Unterpächter
entsprechend
des BKleingG
und der
gültigen
Kleingartenordnung
zu
übergeben.
7.5
Vertragswidrigen
Verhalten
Bei einem
nachweislichen
Diebstahl
durch einen
Unterpächter
inner- oder
außerhalb
der KGA
erfolgt die
fristlose
Kündigung
des
Unterpachtvertrages
und die
Kündigung
der
Mitgliedschaft.
Der Vorstand
gewährleistet
die
Einhaltung
der
Gartenordnung
und ist
berechtigt,
entsprechende
Kontrollen
durchzuführen
bzw.
durchführen
zu lassen
und diese
auszuwerten.
Bei
geduldeten
Verstößen
gegen die
Gartenordnung
ist der
Unterpächter
nicht aus
seiner
Verantwortung
entlassen,
denn er hat
gegen
freiwillig
eingegangene
vertragliche
Verpflichtungen
verstoßen,
wobei
unerheblich
ist, ob der
Vorstand
eine gewisse
Mitschuld
durch
die Duldung
trifft oder
nicht. Wird
eine Duldung
durch
Vorstandsbeschluss
für einen
Unterpächter
aufgehoben,
so gilt der
Grundsatz
der
Gleichbehandlung für alle
Unterpächter.
Im Falle
eines
Verstoßes
gegen
die
Gartenordnung
ist der
Vorstand
berechtigt,
die
Wiederherstellung
des
Zustandes nach der
gültigen
Gartenordnung
innerhalb
einer
angemessenen
Frist zu verlangen.
Verstöße
gegen die
gültige
Gartenordnung
, die nach
zwei
schriftlichen
Abmahnungen
mit
angemessener
Fristsetzung
nicht
behoben oder
nicht unterlassen
werden, können im
Rahmen
des § 9 (1)
Punkt 1
BKleingG
wegen
vertragswidrigem
Verhalten
zur
fristgemäßen
Kündigung
des
Unterpacht-
vertrages
führen.
Kommt der
Unterpächter
nach Ablauf
der Frist
seiner
Beräumungspflicht nicht nach, so wird
der Vorstand
eine
Beräumung
auf
Kosten
des
gekündigten
Unterpächters
veranlassen.
8.
Schlussbestimmung
Die
Gartenordnung
ist
Bestandteil
der Satzung,
des
Unterpachtvertrages
und des
Aufnahmeantrages.
Änderungen
wie z. B.
Abstandsflächen
o. ä., die
sich aus
dieser
Gartenordnung
ergeben,
treten für
den
jeweiligen
KG erst bei
Neueinrichtung
oder
Neupflanzung
in Kraft.
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
notwendige
Zusätze und
Änderungen
zur
Gartenordnung
nach
schriftlichen
Anträgen der
Mitglieder.
Der Vorstand
wird
ermächtigt,
die
Anlagen
eigenständig
zur ergänzen
oder zu
verändern,
wenn die
Notwendigkeit
dazu besteht.
Diese
Gartenordnung
wurde
satzungsgemäß
in der
Mitgliederversammlung
am
19.05.2011
beschlossen
und tritt
mit
sofortiger
Wirkung in
Kraft.
Kleingartenverein
„Gartenfreunde“
e. V.
Nachträgliche
Änderung in
der
Mitgliederversammlung
vom
11.10.2016
beschlossen.
Neukieritzsch,
den
12.10.2016
Änderung in
der
Mitgliederversammlung
am 24.9.2018
5.4
Instandhaltungsarbeiten
Die Pflege
der rabatten
am Hauptweg,
innerhalb
der Anlage,
werden den
Anliegern
als
Werterhaltungsstunden
für das
jeweilige
geschäftsjahr
angerechnet,
wenn diese
gepflegt
werden.
Alle
Anpflanzungen
die sich
Mitglieder
vor Ihren
Außengärten
gepflanzt
haben, ist
privat
und zählt
nicht zur
Werterhaltung
der Anlage.
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